§1 Name, Sitz und Geschäftsführer
Der Verein führt den Namen „Imkerverein Erfurt“. Sitz des Vereins ist Erfurt. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck und Aufgaben
Der Imkerverein Erfurt e.V. mit Sitz in Erfurt verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
Der Imkerverein hat die Aufgabe, alle in seinem Einzugsbereich ansässigen Imker als Mitglieder zu gewinnen und ihre Interessen zu vertreten.
Der Verein bezweckt die Zusammenfassung der einzelnen Bienenzüchter und Imker in Erfurt und Umgebung zur Förderung der züchterischen Bestrebungen und der fachlichen Weiterbildung der Imker durch Vorträge und Beratung. Er dient der Förderung des praktischen Umweltschutzes und der Mitwirkung in Naturschutz und Landschaftspflege.
Weiter gehört zu seinen Aufgaben die Betreuung seiner Mitglieder sowie die Heranführung Jugendlicher an die Bienenhaltung und die Förderung von Jungimkern.
Der Verein verfolgt gemeinnützige Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3 Mitgliedschaft
In den Verein kann jeder mündige Bürger aufgenommen werden. Jugendliche unter 18 Jahren benötigen eine Bestätigung des Erziehungsberechtigten. Die Mitgliedschaft kann durch schriftlichen Antrag und Anerkennung der Satzung erworben werden. Über die Aufnahme oder die Ablehnung entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet:
- Mit dem Tod des Mitgliedes,
- durch freiwilligen Austritt,
- durch Ausschluss aus dem Verein.
Durch den Tod des Mitgliedes wird der Anspruch auf den Beitrag für das laufende Geschäftsjahr nicht berührt. Auf einen Erben oder Nachfolger des Mitgliedes kann die Mitgliedschaft auf Antrag übertragen werden.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur mit einer 3-Monatsfrist zum Ende des Kalenderjahres zulässig.Ein Mitglied kann von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden, wenn er gegen die Satzung oder Beschlüsse des Vereins verstoßen hat oder eine Handlung begeht, durch welche die gemeinsamen Interessen geschädigt werden.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied sofort nach Einleitung des Verfahrens von dieser Tatsache Kenntnis zu geben und ihm innerhalb einer Frist von 4 Wochen Gelegenheit zu geben, sich schriftlich bei dem Vorstand zu rechtfertigen (rechtliches Gehör).
Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied in Schriftform begründet bekannt zugeben. Dagegen steht die Berufung an die Mitgliederversammlung offen, deren Entscheidung endgültig ist.
§4 Mitgliedsbeiträge, Eintrittsgeld, Mitgliederpflicht
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Jahresbeitrag ist bis zum 31.01. des Jahres zu entrichten. Änderung zur Person sind dem Vorsitzenden unverzüglich mitzuteilen.
Mitglieder, die mit der Bazahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand sind, werden nach erfolgloser Mahnung zum 28.02. des Jahres aus dem Verein ausgeschlossen.
Es ist Ehrensache eines jeden Mitgliedes, den Verein in jeder Weise bei der Arbeit zu unterstützen und nach Kraft bei Veranstaltungen mitzuwirken.
§5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§6 Vorstand und Leitung
Die Wahl der einzelnen Vorstandsmitglieder soll mit einfacher Mehrheit aus den hierzu einberufenen Mitgliederversammlungen erfolgen. Auf Antrag muss geheim gewählt werden.
Der Verein wird vom 1. und vom 2. Vorsitzenden einzeln vertreten. Im Innenverhältnis wird bestimmt: Der 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden nur im Verhinderungsfall.
Der Vorstand besteht aus:
- 1. Vorsitzenden
- 2. Vorsitzenden
- Schatzmeister
- Beisitzer
Der Vorstand führt das Amt als Ehrenamt. Es können Ersatz der Auslagen und Aufwandsentschädigung gewährt werden. Geschäfte über 100,00 EUR bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.
Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 4 Jahre und er bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt.
§7 Verein
Die Bücher des Vereins sind zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres abzuschließen.
Aufgrund der Bücher sind für das abgelaufene Geschäftsjahr ein Rechnungsabschluss und ein Jahresbericht anzufertigen und der Mitgliederversammlung vorzulegen.
Mitgliederversammlungen zur Beratung und gemeinsamer Aussprache der Mitglieder finden vom Januar bis April und von August bis November statt. Die alljährliche Mitgliederhauptversammlung wird im Monat Februar stattfinden.
Über den Verlauf der Mitgliederhauptversammlung und die gefassten Beschlüsse wird eine Niederschrift gefertigt.
§8 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederhauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. In der Mitgliederhauptversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
Die Mitgliederhauptversammlung beschließt mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmgleichheit bedeutet Ablehnung.
Auf Antrag muss bei Wahlen geheim abgestimmt werden.
Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
§9 Rechtsstand und Auflösung
Für Rechtsstreitigkeiten jeglicher Art, die den Verein angehen, ist Erfurt Gerichtsstand.
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit beschlossen werden, wenn drei Viertel aller Mitglieder des Vereins anwesend sind. Ist die zur Auflösung berufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von 4 Wochen eine neue mit gleicher Tagesordnung zu berufen, die auf jeden Fall mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmen beschließen kann.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landesverband Thüringer Imker e.V. der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Erfurt, den 25.02.2022